Finanzamt unterstützt: Begleitperson für Menschen mit Behinderung im Urlaub

Für Menschen mit Behinderung, die auf Reisen eine Begleitperson benötigen, kann es eine finanzielle Erleichterung geben: Die Reisekosten der Begleitperson können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden, was zu erheblichen Einsparungen führen kann.

Reisen für Menschen mit Behinderung, die ständig auf Hilfe angewiesen sind, können oft nur mit einer Begleitperson realisiert werden. Die entstehenden Mehrkosten für diese Begleitung können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bis zu 767 Euro pro Reise können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nur die zusätzlichen Kosten für die Begleitperson abzugsfähig sind. Dies bedeutet, dass Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten der Begleitperson angegeben werden können, während Pflege- und Betreuungskosten, die bereits durch den Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt sind, nicht erneut abzugsfähig sind.

Besonders wichtig ist es, die Formalitäten für den Nachweis der Notwendigkeit der Begleitung einzuhalten. Ein amtsärztliches Attest oder ein Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen sind erforderlich, um die Kosten abzusetzen. Auch wenn der Partner als Begleitperson fungiert, kann unter bestimmten Bedingungen eine Kostenübernahme möglich sein, wenn höhere Kosten aufgrund der Behinderung entstanden sind.

Es ist ratsam, alle relevanten Belege zu sammeln und den Antrag zu stellen, um die Möglichkeit der Kostenabsetzung zu nutzen. Auch wenn der Prozess komplex erscheinen mag, kann es sich lohnen, finanzielle Unterstützung vom Finanzamt zu erhalten, um die Reise mit einer Begleitperson zu ermöglichen.

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